Terms of Service (in German language)
I. Geltung der Geschäftsbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Temming GmbH & Co. KG, in folgendem Temming genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie dann nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als unwiderruflich vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie nicht im Gegensatz zu den nachfolgenden Bedingungen stehen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur dann wirksam, wenn sie von Temming ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
II. Angebot und Vertragsschluss
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht anderweitig bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist.
III. Der Umfang der Leistungspflicht
1. Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Bleibt eine Auftragsbestätigung 8 Tage nach Bestätigungsdatum ohne Widerspruch des Vertragspartners gilt diese unwiderruflich als anerkannt.
3. Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen oder zur Angebotsabgabe dienen, sind unverbindlich und müssen nicht zurückgegeben werden, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
4. Temming ist zur Teillieferung berechtigt; die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung fällig.
IV. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lieferwerk, wenn nicht ausdrücklich frei Haus vereinbart. Zur Berechnung kommt der am Liefertag gültige Preis. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2. Die Bezahlung unserer Rechnung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, wie folgt zu erfolgen: Die Zahlung hat an dem vereinbarten und auf unserer Auftragsbestätigung bestätigten Tag/Datum zu erfolgen. Bei Ware aus dem Ausland spätestens am 5. Tag nach Erhalt der Ware rein netto ohne Abzug. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung, werden ab dem Tag der Fälligkeit 9% Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als Verzugszinsen berechnet. Weitere Lieferungen erfolgen dann nur noch gegen Vorkasse. Wechselzahlungen sind nicht möglich oder müssen in einer zusätzlichen Schrift festgelegt werden.
3. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Zweifel ziehen, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen – ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel – sofort fällig. Dieses gilt insbesondere, wenn gegen den Vertragspartner ein Haftbefehl beantragt wird, die Abgabe zur eidesstattlichen Versicherung erfolgt ist oder ein Konkurs-/Insolvenzverfahren beantragt ist. In diesem Fall besteht die Berechtigung, noch anstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Aufrechnungen des Vertragspartners sind nur mit unbestrittenen bzw. gerichtlich rechtskräftig titulierten Ansprüchen möglich.Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
V. Lieferzeit
Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches liegen oder bei Hindernissen, die aus der Sphäre der Zulieferer stammen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, wenigstens um zwei Wochen.
VI. Gefahrenübergang und Entgegennehmen der Ware
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei einem Transport mit Beförderungsmitteln, die von Temming eingeschaltet sind. Die Haftung von Temming beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Temming behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Barzahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Im Falle der Verarbeitung mit fremden Waren wird der Erlös aus Geschäften mit neuem Produkt sicherheitshalber an Temming abgetreten.
2. Gelieferte Ware ist bis zur Verarbeitung abgesondert und getrennt vom übrigen Warenangebot zu lagern. Die Ware muss als Kommissionsgut ausgewiesen sein.
3. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an- und abgetreten und zwar gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben.
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich hiervon zu unterrichten.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Temming zur Rückforderung des Vorbehaltsgutes nach Mahnung berechtigt. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Der Käufer trägt die Gefahr für die von Temming unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an Temming ab, in Höhe des Kaufpreises der von Temming gelieferten Ware. Dieses gilt auch, wenn durch eine Versicherung der gesamte Schaden nicht in voller Höhe abgedeckt ist.
VIII. Haftung für Mängel und Lieferung
1. Die Lieferung ist unverzüglich nach dem Eintreffen in den Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Unterbleibt diese Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Eventuelle Fehler oder Mängel der Ware sind binnen einer Frist von einer Woche schriftlich zu rügen.
2. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von einer Woche nach Kenntnis schriftlich angezeigt ist. Mängelanzeigen nach mehr als sechs Monaten nach Absendung der Lieferung können nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Das Material ist in jedem Falle vor Weiterverarbeitung bzw. Weiterversand zu prüfen. Für etwaige nach Verarbeitungsbeginn erst angezeigte Mängel und Schäden wird nicht gehaftet.
4. Bei begründeten Beanstandungen wird die Ware zurückgenommen, soweit sie sich noch im Zustand der Anlieferung befindet und unentgeltlich durch einwandfreie Ware ersetzt wird. Für ein eventuelles Ersatzstück gilt die gleiche Gewährleistungsfrist wie für das Ursprungsprodukt. Bei gegenseitigen Handelsgeschäften beläuft sich die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate.
5. Weitere Ansprüche sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst eingetreten sind. Für Mangelfolgeschäden wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.
IX. Gewährleistung
Die Gewährleistung durch Temming beschränkt sich zunächst auf eine Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder auf eine Ersatzlieferung. Temming steht das Wahlrecht zu, soweit es nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Vertragspartner kann bei Ablehnung der Nacherfüllung durch Temming oder bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Temming kann die Nachbesserung ablehnen, wenn die dafür erforderlichen Aufwendungen insgesamt mehr als 50% des Wertes des mangelhaften Gegenstandes ausmachen. Der Aufwendungsersatz beschränkt sich grundsätzlich auf Mangelschäden. Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Prüf- und Reparaturkosten des Vertragspartners und Versandkosten. Im Falle von Fabrikations- und Materialfehlern tritt Temming seine Ansprüche gegen eigene Lieferanten und Hersteller an den Vertragspartner ab. Dieser ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungsansprüche direkt und in eigenem Namen geltend zu machen. Temming haftet nicht für Rechtsverfolgungskosten.
X. Rechte des Kunden auf Rücktritt
1. Der Vertragspartner kann im Fall der Unmöglichkeit der Leistung oder des Unvermögens von Temming vom Vertrag zurücktreten.
2. Behauptet der Vertragspartner die Unmöglichkeit der Leistung, hat er zunächst die Möglichkeit der Untersuchung und ggf. der Nachbesserung einzuräumen. Wenn eine Nachbesserung möglich ist, gelten zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart. Erst danach ist er zum Rücktritt berechtigt. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Vertragspartner.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Vertragspartners ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
XI. Verpackung
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen, sofern nicht anders vereinbart.
XII. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall gilt die gesetzliche Regelung.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Verträgen mit Kaufleuten sind Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen und Urkunden, Wechsel und Scheckprozesse – das AG/LG Paderborn.